Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der NRW-Kies24 GmbH.
§ 1 – Allgemeines
1. Alle unsere Angebote und Leistungen erfolgen, auch ohne ausdrückliche Erwähnung in Verhandlungen, ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und dabei auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden; ebenso sind Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur wirksam, wenn sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt wurden.
§ 2 – Angebot und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware oder Erbringung der Leistung nachkommen; mündliche Nebenabreden nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Wir schulden nur Produkte mittlerer Art und Güte; für die Beschreibung der Beschaffenheit der Kaufsache ist die schriftliche Vereinbarung im Kaufvertrag oder Lieferschein maßgeblich. Die Preise verstehen sich netto Kasse zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Den Frachtpreisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde. Treten bei einem Liefertag bzw. Leistungstermin, falls dieser vier Monate nach Vertragsabschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein, behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.
3. Bei Teilleistungen bzw. Teillieferungen kann jede Leistung bzw. Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.
4. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
§ 3 – Fristen und Abnahme
1. Lieferfristen und Termine bzw. zeitliche Leistungsbestimmungen gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt.
2. Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager setzen eine befahrbare Anfahrstraße für schwere Lastzüge voraus. Der Käufer haftet für alle Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Anfahrwege vorschreibt und/oder die Baustelle schlecht oder nicht befahrbar ist. Das Abladen muss unverzüglich nach Anfuhr erfolgen können; Wartezeiten werden berechnet.
3. Im Falle des Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener, angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.
§ 4 – Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig; sie sind netto Kasse eingehend ohne Abzug zu leisten. Abweichende Zahlungsfristen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden 5 Prozentpunkte über Basiszins gegenüber Verbrauchern, 8 Prozentpunkte über Basiszins, wenn der Vertragspartner als Unternehmer tätig ist, berechnet. Ein höherer Zinsschaden kann bei Nachweis in Rechnung gestellt werden.
2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf unserer schriftlichen Zustimmung; deren Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Verwenders.
3. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge; weitere Lieferungen oder Leistungen werden nur noch Zug um Zug gegen sofortige Zahlung oder gegen nach unserer Wahl angemessene Sicherheit erbracht.
§ 5 – Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeitenden Waren.
3. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen; in diesem Falle tritt der Käufer schon jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten gegen Dritte an uns ab. Der Käufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf an uns für unsere Rechnung einzuziehen.
4. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes bzw. die Rücknahme der Liefergegenstände bedeuten nur dann einen Rücktritt vom Vertrage, wenn dies ausdrücklich erklärt wird.
5. Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfasst, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; die Freigabe der Sicherheiten obliegt dabei unserer Entscheidung.
§ 6 – Sachmängelhaftung
1. Die Angaben zur Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben gleich welcher Art erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen. Dementsprechend hat der Käufer, soweit zumutbar, die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel zur Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Beanstandungen können nur Berücksichtigung finden, wenn sie uns unverzüglich schriftlich, ggf. unter Beifügung von Belegen, mitgeteilt werden.
2. Liegt ein Mangel des Kaufgegenstandes vor und ist der Käufer als Unternehmer oder Kaufmann der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.
3. Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollten wir nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder sich über angemessene Fristen hinaus aus von uns zu vertretenden Gründen verzögern, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (zu mindern) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten.
4. Weitere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt oder uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung die Haftung ausgelöst hat. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
5. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadenersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache beim Unternehmer, beim Verbraucher in zwei Jahren. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Falle tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
§ 7 – Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten, sofern der Auftraggeber auch Kaufmann ist, unser Geschäftssitz. Wir sind aber auch berechtigt, den Auftraggeber an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.
2. Für alle Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
§ 8 – Salvatorische Klausel
1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen bleiben die übrigen bestehen; die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
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